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   OLG Hamburg, 23.06.2022 - 5 U 173/19   

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OLG Hamburg, 23.06.2022 - 5 U 173/19 (https://dejure.org/2022,30308)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2022 - 5 U 173/19 (https://dejure.org/2022,30308)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - 5 U 173/19 (https://dejure.org/2022,30308)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Ganzkörperkältetherapie

    Art 7 EGRL 114/2006, § 3 HeilMWerbG, § 3 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG
    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführung bei Werbung für eine Ganzkörperkältetherapie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Irreführende gesundheitsbezogene Werbung bereits dann, wenn Möglichkeitsform ("kann") benutzt wird

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 559
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 204/19

    Sinupret

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2022 - 5 U 173/19
    Dies rechtfertigt sich durch die Bedeutung des Rechtsguts Gesundheit und die hohe Werbewirksamkeit gesundheitsbezogener Aussagen (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret).

    Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen, sowie wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Auch bei der Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Aussage gilt zunächst der allgemeine Grundsatz, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat (Tavanti/Scholz in BeckOK UWG, 14. Ed. 01.12.2021, UWG § 12 Rn. 273; BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret).

    Ihn trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist oder nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret; OLG Frankfurt BeckRS 2019, 4651 Rn. 3f.).

    Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 19 - Sinupret).

    (3) Für die Bestimmung des Inhalts einer Werbeaussage ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten maßgeblich (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 11 - Sinupret).

    (6) Im Streitfall hat der Kläger seiner primären Darlegungs- und Beweislast genügt, dass die vorliegend beanstandeten (Wirkungs-)Aussagen nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (vgl. hierzu BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret; OLG Frankfurt BeckRS 2019, 4651 Rn. 3f.).

    Vielmehr ergibt sich aus dem Klägervortrag und dem ergänzenden Zueigenmachen der von der Beklagten in Bezug auf die einzelnen Werbeaussagen vorgelegten Anlagen, dass der Beklagten als Werbenden in Bezug auf die hier beworbenen Anwendungen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (vgl. BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Somit oblag es der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass die in der angegriffenen Werbung gemachten Wirkungsaussagen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 31 - Sinupret).

    Damit hat der Kläger dargelegt, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die sich die Beklagte als Werbende stützt, ihre Aussage nicht rechtfertigen (vgl. hierzu BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret).

    Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret).

    Studienergebnisse, die in der Werbung oder - wie hier - im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret).

    Dies erfordert nach dem sog. "wissenschaftlichen Goldstandard" im Regelfall, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 2021, 513 Rn. 20 - Sinupret).

    Ein gerichtliches Sachverständigengutachten war insoweit nicht einzuholen (vgl. BGH GRUR 2021, 513 Rn. 34 - Sinupret).

    Denn ein erst nachträglich eingeholtes Gutachten könnte nämlich den Vorwurf nicht entkräften, mit einer im Zeitpunkt der Werbung - hier Januar 2019 - nicht belegten Aussage geworben zu haben (vgl. BGH GRUR 2021, 513 Rn. 34 - Sinupret).

    Studienergebnisse, die in der Werbung oder - wie hier - im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret).

    Mit dem im Heilmittelwerbegesetz nicht definierten Begriff der "therapeutischen Wirksamkeit" wird der therapeutische Erfolg der Wirkung eines Heilmittels auf bestimmten Anwendungsgebieten bei bestimmungsgemäßem Gebrauch beschrieben, während der Begriff der "Wirkungen" generell Aussagen über die tatsächlichen oder gewünschten Folgen der Anwendung von Heilmitteln i.S.v. § 1 Abs. 1 HWG, ausgenommen Neben- oder Wechselwirkungen, betrifft (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 9 - Sinupret).

    Eine exakte Unterscheidung zwischen den sich in ihrer Bedeutung überschneidenden Begriffen ist im Rahmen des Irreführungstatbestands des § 3 HWG nicht erforderlich (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 9 - Sinupret).

    Auch im Heilmittelwerberecht ist für die Bestimmung des Inhalts einer Werbeaussage das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten maßgeblich (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 11 - Sinupret).

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2022 - 5 U 173/19
    Auch die Unterlagen gem. Anlagen K 17 und K 19 erfüllten nicht die Anforderungen, die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Basisinsulin mit Gewichtsvorteil" (GRUR 2013, 649) für die Umkehr einer Darlegungs- und Beweislast aufgestellt worden seien.

    Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie etwa Vorteile enthält (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Dies rechtfertigt sich durch die Bedeutung des Rechtsguts Gesundheit und die hohe Werbewirksamkeit gesundheitsbezogener Aussagen (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret).

    Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen, sowie wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Vielmehr ergibt sich aus dem Klägervortrag und dem ergänzenden Zueigenmachen der von der Beklagten in Bezug auf die einzelnen Werbeaussagen vorgelegten Anlagen, dass der Beklagten als Werbenden in Bezug auf die hier beworbenen Anwendungen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (vgl. BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Dies erfordert nach dem sog. "wissenschaftlichen Goldstandard" im Regelfall, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 2021, 513 Rn. 20 - Sinupret).

    Anderenfalls muss in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung zugrundeliegender Studien und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft zugrundeliegender Studien offengelegt werden (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Rn. 17 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 36).

    Anderenfalls muss in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung zugrundeliegender Studien und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft zugrundeliegender Studien offengelegt werden (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Rn. 17 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

  • OLG Nürnberg, 16.06.2021 - 3 U 458/21

    Auslegung einer Unterwerfungsvereinbarung

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2022 - 5 U 173/19
    Darüber hinaus kann der Werbende eine Irreführung des Verkehrs durch einen aufklärenden Hinweis nur dann verhindern, wenn dieser für den Durchschnittsverbraucher klar und unmissverständlich ist (OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803 Rn. 36).

    Voraussetzung ist jedoch, dass der Hinweis am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den Werbeangaben gewahrt bleibt (OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803 Rn. 36).

    Dies ist dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hinweise wahrnimmt (OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803 Rn. 36).

    Die Formulierung der Wirkaussagen in der Möglichkeitsform "kann" führt zwar zu einer Relativierung der Werbebehauptungen (OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803 Rn. 25).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch nach den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften die Eignung, bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine unrichtige Vorstellung über die wesentlichen Eigenschaften eines Mittels hervorzurufen, somit die Gefahr einer Täuschung ausreichend ist (OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803 Rn. 25).

    Der vom Werbenden in Anspruch genommene Stand der Wissenschaft muss zudem bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein und es genügt nicht, wenn der Werbende sich erst im Laufe des Prozesses auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens beruft (OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803 Rn. 35).

    Denn dieser Hinweis nimmt am Blickfang nicht teil, so dass eine Zuordnung zu den Werbeangaben vorliegend nicht hinreichend gewahrt ist (vgl. hierzu OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803 Rn. 36).

    Durch die gewählte Formulierung wird nicht auf einen konkreten Einzelerfahrungsbericht Bezug genommen, sondern es werden in allgemeiner Form Wirkungen bzw. von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse geschildert (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803 Rn. 22).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 184/16

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Verfahrensfehlerhafte Abweichung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2022 - 5 U 173/19
    Auch im Wettbewerbsrecht bestimmt sich der Streitgegenstand nach Antrag und vorgetragenem Lebenssachverhalt (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 18 - Biomineralwasser; BGH GRUR 2018, 203 Rn. 15 - Betriebspsychologe).

    Der Streitgegenstand umfasst alle Rechtsverletzungen, die in einer angegriffenen konkreten Verletzungsform verwirklicht sind (vgl. BGH GRUR 2013, 401 Rn. 18 - Biomineralwasser; BGH GRUR 2018, 203 Rn. 18 - Betriebspsychologe).

    Jedoch entscheidet ein Gericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat (BGH GRUR 2018, 203 Rn. 15 - Betriebspsychologe).

    Insoweit liegen jeweils unterschiedliche Lebenssachverhalte vor (vgl. hierzu BGH GRUR 2018, 203 Rn. 17 - Betriebspsychologe).

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2022 - 5 U 173/19
    Wird in der Werbung auf die Wirkung auf die Gesundheit Bezug genommen, gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen (BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 5 Rn. 2.215).

    Dort hat der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, dass überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht wird, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen sind (BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen).

    (2) Zu Recht ist das Landgericht sodann davon ausgegangen, dass im Falle von gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen sind (vgl. BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2022 - 5 U 173/19
    Auch im Wettbewerbsrecht bestimmt sich der Streitgegenstand nach Antrag und vorgetragenem Lebenssachverhalt (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 18 - Biomineralwasser; BGH GRUR 2018, 203 Rn. 15 - Betriebspsychologe).

    Der Streitgegenstand umfasst alle Rechtsverletzungen, die in einer angegriffenen konkreten Verletzungsform verwirklicht sind (vgl. BGH GRUR 2013, 401 Rn. 18 - Biomineralwasser; BGH GRUR 2018, 203 Rn. 18 - Betriebspsychologe).

    Ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, entspricht nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 23, 24 - Biomineralwasser).

  • OLG Frankfurt, 11.07.2016 - 6 U 100/15

    Irreführung über Übertragungsgeschwindigkeiten innerhalb eines Mobilfunknetzes

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2022 - 5 U 173/19
    Nur auf konkret behauptete Fehlvorstellungen darf ein Gericht ein Verbot stützen (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2016, 419 Rn. 27 - 100 Mbit/s LTE Netz).

    Im Fall einer Irreführungsgefahr darf es nur mit einer Irreführung begründet werden, auf die sich der Kläger konkret berufen hat (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2016, 419 Rn. 27 - 100 Mbit/s LTE Netz).

    Der Antrag ist auf das Verbot konkreter Werbebehauptungen gerichtet (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2016, 419 Rn. 13 - 100 Mbit/s LTE Netz).

  • BGH, 01.03.2007 - I ZR 51/04

    Krankenhauswerbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2022 - 5 U 173/19
    Insoweit ist der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG weit auszulegen (BGH GRUR 2007, 809, Rn. 14 - Krankenhauswerbung).

    Wird die Werbung für ein konkretes Produkt beanstandet, ist grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (BGH GRUR 2007, 809, Rn. 14 - Krankenhauswerbung; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 8 Rn. 3.36).

  • BGH, 22.07.2021 - I ZR 123/20

    Vorstandsabteilung - Irreführende geschäftliche Handlung im Internet:

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2022 - 5 U 173/19
    Erforderlich ist, dass die betroffene Angabe geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH GRUR 2021, 1422 Rn. 16 - Vorstandsabteilung).

    Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des beanstandeten Verhaltens sprechen, liegen in der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten (BGH GRUR 2021, 1422 Rn. 20 - Vorstandsabteilung).

  • OLG Frankfurt, 07.03.2019 - 6 W 17/19

    Anforderungen an die Darlegungslast bei Beanstandung gesundheitsbezogener Angaben

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2022 - 5 U 173/19
    Ihn trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist oder nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret; OLG Frankfurt BeckRS 2019, 4651 Rn. 3f.).

    (6) Im Streitfall hat der Kläger seiner primären Darlegungs- und Beweislast genügt, dass die vorliegend beanstandeten (Wirkungs-)Aussagen nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (vgl. hierzu BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret; OLG Frankfurt BeckRS 2019, 4651 Rn. 3f.).

  • LG Hamburg, 06.09.2019 - 416 HKO 29/19

    Gesundheitsbezogene Werbung für eine Ganzkörperkältetherapie mit "Kann"- und

  • BGH, 04.07.2019 - I ZR 149/18

    Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 118/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und

  • BGH, 21.06.2018 - I ZR 157/16

    Vorliegen einer Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware in Bezug auf ein

  • OLG Nürnberg, 14.09.2018 - 3 U 1138/18

    Dringlichkeitsvermutung

  • OLG Bremen, 23.12.2022 - 2 U 103/22

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts als "nachhaltig";

    ZR 35/21 -, Rn. 20, juris - Influencer III jeweils zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F., jew. m.w.N.; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - 5 U 173/19 -, Rn. 151, juris).

    Insoweit müssen nicht die Interessen aller Mitglieder betroffen sein, wohl aber die Interessen solcher Mitglieder, die auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt wie der Zuwiderhandelnde tätig sind (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 8 Rn. 3.50; BeckOK UWG/Haertel, 18. Ed. 25.3.2022, UWG § 8 Rn. 180), was bedeutet, dass für diese selbst - als Mitbewerber - die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfüllt sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - 5 U 173/19 -, Rn. 153, juris; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 8 Rn. 3.50).

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